Allgemeine Geschäftsbedingungen
Philipp Kodritsch – Elektrotechnik und angewandte Mechatronik. Gültig für Leistungen der Elektrotechnik, der Automatisierungs-, Steuerungs- und Gebäudetechnik, der Mechatronik/Maschinenbau sowie der Elektronik- und Softwareentwicklung, vorrangig im Geschäftsverkehr mit Unternehmern (B2B). Stand: Juli 2026.
1. GELTUNGSBEREICH
Diese AGB gelten für alle Angebote, Aufträge, Lieferungen und Leistungen zwischen Philipp Kodritsch (im Folgenden „Auftragnehmer") und dem Kunden. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nur wirksam, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt wurden. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen. Gegenüber Verbrauchern im Sinne des KSchG gelten die zwingenden gesetzlichen Bestimmungen vorrangig; Klauseln, die einer solchen Bestimmung widersprechen, gelten in diesem Umfang als nicht vereinbart. Gegenüber unternehmerischen Kunden gilt jeweils die bei Vertragsabschluss unter kodritsch.at/agb abrufbare aktuelle Fassung dieser AGB. Im Verhältnis zu vom Auftragnehmer beauftragten Subunternehmern gelten diese AGB nicht.
2. ANGEBOT UND VERTRAGSABSCHLUSS
Angebote sind freibleibend und für den im jeweiligen Angebot unter „Gültig bis" angegebenen Zeitraum gültig. Der Vertrag kommt mit schriftlicher Auftragsbestätigung oder mit Beginn der Leistungsausführung zustande. Zusagen, Zusicherungen und Garantien sowie von diesen AGB abweichende Vereinbarungen werden gegenüber unternehmerischen Kunden erst durch schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers verbindlich. Maßgeblich für Art und Umfang der geschuldeten Leistung ist die schriftliche Leistungsbeschreibung (Angebot, Pflichtenheft bzw. Funktionsbeschreibung); Angaben in Prospekten, Katalogen und Herstellerunterlagen sind unverbindlich. Änderungs- und Erweiterungswünsche nach Vertragsabschluss bedürfen einer ergänzenden Termin- und Preisvereinbarung. Kostenvoranschläge sind ohne Gewähr und werden, sofern nichts anderes vereinbart ist, nach Aufwand verrechnet; Verbraucher werden vor der Erstellung auf die Entgeltlichkeit hingewiesen. Bei Beauftragung wird das Entgelt für den Kostenvoranschlag gutgeschrieben. Wesentliche, nicht vorhersehbare Mehrleistungen werden nach Rücksprache verrechnet.
3. LEISTUNGSUMFANG
Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung. Gegenstand können sein: elektrotechnische Installations-, Prüf- und Instandsetzungsarbeiten; Automatisierungstechnik, insbesondere Industriesteuerungen und speicherprogrammierbare Steuerungen (SPS), Visualisierung und Leittechnik sowie Steuerungs- und Schaltanlagenbau; Gebäude- und Heimautomatisierung (z. B. KNX- und Smart-Home-Systeme); mechatronische bzw. maschinenbauliche Fertigung, Montage und Inbetriebnahme; Elektronikentwicklung, insbesondere Schaltungs-, Leiterplatten- und Firmwareentwicklung samt Prototypenbau; sowie die Entwicklung, Adaptierung und Integration von Individualsoftware und Embedded-Systemen. Für den geschuldeten Funktionsumfang ist ausschließlich die vereinbarte Leistungsbeschreibung maßgeblich; bestimmte Kapazitäten, Zeitverhalten, Kompatibilitäten oder Erweiterbarkeit sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung geschuldet. Eine barrierefreie Ausgestaltung von Software ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung geschuldet. Installation, Einweisung, Schulung, Transport und Lagerung sind ebenfalls nur bei ausdrücklicher Vereinbarung geschuldet. Dem unternehmerischen Kunden zumutbare, sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen der Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Ausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar; das Entgelt erhöht sich entsprechend dem notwendigen Mehraufwand (z. B. Überstunden, beschleunigte Materialbeschaffung) angemessen.
4. PREISE
Gegenüber unternehmerischen Kunden verstehen sich alle Preise netto in Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer; gegenüber Verbrauchern sind Preisangaben Bruttopreise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Preisangaben sind nicht als Pauschalpreis zu verstehen, außer der Preis wurde ausdrücklich als Pauschale vereinbart. Regiestunden werden nach den bei Auftragserteilung gültigen Sätzen abgerechnet; Zusatz- und Regieleistungen, für die kein Satz vereinbart wurde, werden nach den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung empfohlenen Regiestundensätzen der zuständigen Bundesinnung (WKO) verrechnet. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit, sofern keine Anfahrtspauschale vereinbart ist. Fahrt-, Weg- und Nächtigungskosten werden gesondert ausgewiesen. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial veranlasst der Kunde oder sie wird gesondert vergütet; gegenüber Verbrauchern gilt dies nicht, soweit der Auftragnehmer bei Lieferung neuer Elektrogeräte nach der Elektroaltgeräteverordnung (EAG-VO) zur kostenlosen Rücknahme des Altgeräts verpflichtet ist. Vom Kunden beigestellte Geräte und Materialien sind nicht Gegenstand der Preisbildung; ihre Qualität und Betriebsbereitschaft liegt in der Verantwortung des Kunden. Die bei Vertragsschluss vereinbarten Preise sind wertgesichert; Referenzindex ist der Baukostenindex Wohnhaus- und Siedlungsbau, Leistungsgruppe 26 „Elektroinstallationen, Beleuchtungstechnik", Basis 2020 (Statistik Austria, statistik.at), Ausgangsbasis die für den Monat des Vertragsschlusses geltende Indexzahl. Schwankungen bis einschließlich +/− 3 % bleiben unberücksichtigt. Innerhalb von zwei Monaten ab Vertragsschluss ist eine Erhöhung für in diesem Zeitraum zu erbringende Leistungen gegenüber Verbrauchern ausgeschlossen. Die Geltendmachung einer Indexänderung muss in Textform begehrt werden und wirkt für alle ab diesem Zeitpunkt zu erbringenden Leistungen, gegenüber unternehmerischen Kunden auch rückwirkend.
5. ZAHLUNG UND ZAHLUNGSVERZUG
Rechnungen sind innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum netto ohne Abzug zur Zahlung fällig. Sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart (insbesondere im jeweiligen Angebot), ist zur Abdeckung von Anlaufkosten (z. B. Planung, Material) ein Drittel des vereinbarten Entgelts bei Vertragsabschluss als Anzahlung fällig; der Auftragnehmer ist berechtigt, monatliche Teil- bzw. Abschlagsrechnungen zu legen. Ein Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen, gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen Vereinbarung. Die Rechnungsnummer ist als Zahlungsreferenz anzugeben; die Bankverbindung ist der Fußzeile zu entnehmen. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 456 UGB berechnet. Für jede notwendige Mahnung werden Mahnspesen von € 15,00 (erste Mahnung) bzw. € 35,00 (zweite Mahnung) verrechnet; weitere Einbringungskosten (Inkasso, Rechtsanwalt) trägt der Kunde. Bei Zahlungsverzug entfallen gewährte Vergünstigungen (Rabatte, Abschläge). Kommt der unternehmerische Kunde im Rahmen anderer mit dem Auftragnehmer bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Erfüllung seiner Pflichten aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen und alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung fällig zu stellen. Eine Aufrechnung durch den Kunden ist nur mit gerichtlich festgestellten oder vom Auftragnehmer anerkannten Gegenansprüchen zulässig; Verbrauchern steht die Aufrechnung darüber hinaus zu, soweit Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit ihrer Zahlungsverbindlichkeit stehen, sowie bei Zahlungsunfähigkeit des Auftragnehmers. Unternehmerischen Kunden steht kein Recht auf Zurückbehaltung des Entgelts zu.
6. MITWIRKUNG DES KUNDEN
Die Leistungspflicht beginnt frühestens, sobald alle technischen Einzelheiten geklärt sind, der Kunde die erforderlichen technischen und rechtlichen Voraussetzungen geschaffen und vereinbarte Anzahlungen geleistet hat. Der Kunde nennt vor Arbeitsbeginn einen entscheidungsbefugten Ansprechpartner. Erforderliche Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen bei Behörden (z. B. Anmeldung des Strombezugs) veranlasst der Kunde auf seine Kosten. Für die Dauer der Leistungsausführung stellt der Kunde kostenlos versperrbare Räume für Personal, Werkzeuge und Materialien zur Verfügung. Bei Montagen sorgt der Kunde dafür, dass unmittelbar nach Eintreffen des Personals begonnen werden kann, und stellt unaufgefordert die Angaben über verdeckt geführte Strom-, Gas- und Wasserleitungen, Fluchtwege, bauliche Hindernisse, Gefahrenquellen sowie erforderliche statische Angaben zur Verfügung. Bei Softwareprojekten stellt der Kunde die notwendigen Informationen, Zugänge und Testdaten rechtzeitig bei. Zu den beizustellenden Voraussetzungen zählen auch betriebsbereite Netzwerke und Bussysteme sowie – für Inbetriebnahme, Tests und vereinbarte Fernwartung – ein rechtzeitig bereitgestellter, gesicherter Internet- bzw. VPN-Zugang; Fernzugriffe erfolgen nur nach Freigabe durch den Kunden, eine ständige Verfügbarkeit von Fernwartungs- und Cloud-Diensten wird nicht geschuldet. Vor Eingriffen in bestehende Steuerungen, Systeme oder Datenbestände sorgt der Kunde für aktuelle Sicherungen der Programme, Parameter und Daten, sofern die Datensicherung nicht ausdrücklich als Leistung beauftragt ist. Für Konstruktion und Funktionsfähigkeit beigestellter Teile trägt der Kunde allein die Verantwortung.
7. LIEFER- UND LEISTUNGSTERMINE, ANNAHMEVERZUG
Termine werden nach bestem Vermögen eingehalten, gelten jedoch nur als annähernd vereinbart, sofern nicht ausdrücklich als Fixtermin bestätigt. Fristen verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, Lieferverzug von Zulieferern und vergleichbaren, nicht vom Auftragnehmer zu vertretenden Ereignissen um deren Dauer. Werden Beginn oder Fortgang der Leistungsausführung durch Umstände aus der Sphäre des Kunden (insbesondere Verletzung der Mitwirkungspflichten nach Pkt. 6) verzögert oder unterbrochen, verlängern sich Leistungsfristen und verschieben sich vereinbarte Termine entsprechend. Ein Rücktritt des Kunden ist erst nach Setzung einer angemessenen Nachfrist in Textform – von unternehmerischen Kunden mittels eingeschriebenen Briefes – unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zulässig. Gerät der Kunde in Annahmeverzug (z. B. Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen) und beseitigt er die ihm zuzurechnenden Hindernisse trotz angemessener Nachfrist nicht, ist der Auftragnehmer berechtigt, bei aufrechtem Vertrag über die für die Ausführung bestimmten Geräte und Materialien anderweitig zu verfügen, sofern er sie im Fall der Fortsetzung der Ausführung innerhalb angemessener Frist nachbeschafft; alternativ kann der Kunde verlangen, dass sie auf seine Kosten gelagert werden. Unberührt bleibt das Recht des Auftragnehmers, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
8. ABNAHME UND INBETRIEBNAHME
Der Kunde nimmt die Leistung nach Fertigstellungsanzeige unverzüglich ab; über die Abnahme kann ein Protokoll – allenfalls mit Einwendungen – errichtet werden. Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Kunde nicht binnen 14 Tagen ab Fertigstellungsanzeige schriftlich wesentliche Mängel rügt oder einem vereinbarten gemeinsamen Übergabetermin fernbleibt, spätestens jedoch mit der produktiven Nutzung bzw. operativen Inbetriebnahme. Unwesentliche Mängel, welche die Nutzbarkeit nicht erheblich beeinträchtigen, berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme; sie werden im Rahmen der Gewährleistung behoben. Die Behebung eines behaupteten Mangels stellt kein Anerkenntnis dar, sofern dieses nicht ausdrücklich erklärt wird. Teilabnahmen in sich abgeschlossener Leistungsteile sind zulässig. Für Probebetrieb und Inbetriebnahme stellt der Kunde Energie, Medien, Maschinen- und Anlagenzeiten, Netzwerk- und Fernzugänge sowie erforderliches Bedienpersonal kostenlos bei. Hotline-, Update- und Wartungsleistungen nach der Abnahme sind nur auf Grundlage einer gesonderten Wartungsvereinbarung geschuldet.
9. GEFAHRTRAGUNG
Gegenüber unternehmerischen Kunden geht die Gefahr über, sobald der Auftragnehmer den Liefergegenstand oder das Werk zur Abholung bereithält, selbst anliefert oder an einen Transporteur übergibt; der unternehmerische Kunde genehmigt jede verkehrsübliche Versandart und hat bei Versand auf eigene Kosten eine Transportversicherung abzuschließen oder abschließen zu lassen. Gegenüber Verbrauchern geht die Gefahr erst mit der Übergabe der Ware an den Verbraucher oder einen von ihm bestimmten Dritten über (§ 7b KSchG).
10. EIGENTUMSVORBEHALT
Gelieferte Waren und Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers. Bis dahin dürfen sie weder verpfändet, sicherungsübereignet noch sonst mit Rechten Dritter belastet werden; eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn sie dem Auftragnehmer rechtzeitig vorher unter Angabe von Name und Anschrift des Erwerbers bekannt gegeben wurde und er zustimmt. Im Fall der Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung des unternehmerischen Kunden als an den Auftragnehmer abgetreten; der unternehmerische Kunde hat den Erwerber von der Abtretung zu verständigen oder einen Buchvermerk zu setzen. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen; gegenüber Verbrauchern nur, wenn zumindest eine rückständige Leistung seit mindestens sechs Wochen fällig ist und der Auftragnehmer unter Androhung dieser Rechtsfolge und Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos in Textform gemahnt hat. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird; zurückgenommene Vorbehaltsware darf gegenüber unternehmerischen Kunden freihändig und bestmöglich verwertet werden. Der Kunde hat den Auftragnehmer von der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder einer Pfändung der Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen und bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme auf das Eigentum des Auftragnehmers hinzuweisen.
11. GEWÄHRLEISTUNG
Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen nach ABGB und UGB mit folgenden Maßgaben nach Leistungsart:
- Elektrotechnische Installations- und Bauleistungen: Gewährleistungsfrist gegenüber Unternehmern 1 Jahr ab Abnahme.
- Mechatronische Leistungen, Geräte und Anlagen sowie Schaltschränke und Hardware der Steuerungstechnik: Gewährleistungsfrist 1 Jahr ab Übergabe.
- Software und Programmieradaptierungen einschließlich SPS-Programme, Parametrierungen und Visualisierungen: Gewährleistungsfrist 6 Monate ab Übergabe bzw. Abnahme; ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg oder die Fehlerfreiheit der Software wird nicht geschuldet. Verbesserung (Fehlerbeseitigung) hat Vorrang. Gegenüber Unternehmern wird die Aktualisierungspflicht (§ 7 VGG) abbedungen; Updates nach Übergabe sind – unbeschadet zwingender Herstellerpflichten nach der Verordnung (EU) 2024/2847 – nur bei gesonderter Vereinbarung geschuldet.
- Prototypen, Vorserien und Musteraufbauten der Elektronikentwicklung sind Entwicklungsstände: Geschuldet ist die Ausführung gemäß der vereinbarten Spezifikation, nicht die Serientauglichkeit; sie sind nicht für den Weiterverkauf oder den produktiven Dauereinsatz bestimmt.
Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z. B. förmliche Abnahme) der Zeitpunkt der tatsächlichen Übernahme in die Verfügungsmacht des Kunden oder die Inbetriebnahme des Werkes. Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Werktagen, schriftlich unter genauer Fehlerbeschreibung anzuzeigen, andernfalls die Gewährleistungsansprüche verloren gehen. Der unternehmerische Kunde hat zu beweisen, dass der Mangel im Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden war; ihm obliegt es, dem Auftragnehmer eine unverzügliche Mangelfeststellung zu ermöglichen, und dem Auftragnehmer sind zumindest zwei Verbesserungsversuche einzuräumen. Mangelhafte Lieferungen oder Proben davon sind – soweit wirtschaftlich vertretbar – an den Auftragnehmer zu retournieren; im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehende Transport- und Fahrtkosten trägt der unternehmerische Kunde. Erweisen sich Mängelbehauptungen als unberechtigt, hat der Kunde die Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder die Fehlerbehebung zu ersetzen. Keine Gewähr besteht für Mängel infolge unsachgemäßer Behandlung, Überbeanspruchung, Überspannung oder atmosphärischer Entladungen, fehlender Wartung oder Eingriffen Dritter sowie für Fehler, die auf vom Kunden beigestellte Komponenten, Unterlagen oder Vorgaben zurückgehen. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen.
12. HAFTUNG
Der Auftragnehmer haftet nur für nachweislich vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldete Schäden. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit sowie für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Produktionsausfälle und Betriebsunterbrechungen samt deren Folgekosten (z. B. Stillstands- und Ersatzenergiekosten), Daten- und Informationsverlust sowie sonstige Folgeschäden ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. Die Haftung ist der Höhe nach mit der Deckungssumme einer bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung begrenzt. Für die Sicherung seiner Daten, Programme, Parametrierungen und Konfigurationen ist der Kunde selbst verantwortlich, sofern die Datensicherung nicht ausdrücklich als Leistung vereinbart wurde. Ein Haftungsausschluss besteht für Schäden durch unsachgemäße Bedienung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Installations- und Bedienungsvorschriften sowie fehlerhafte Montage oder Wartung durch den Kunden oder nicht autorisierte Dritte. Gegenüber Verbrauchern gilt der Ausschluss der Haftung für leichte Fahrlässigkeit nicht für Personenschäden, nicht für Sachen, die der Auftragnehmer zur Bearbeitung übernommen hat, und nicht für die Verletzung vertraglicher Hauptleistungspflichten. Schadenersatzansprüche unternehmerischer Kunden sind bei sonstigem Verfall binnen zwei Jahren gerichtlich geltend zu machen. Die Haftungsbeschränkungen erstrecken sich auch auf Ansprüche gegen Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers. Kann der unternehmerische Kunde für Schäden, für die der Auftragnehmer haftet, Leistungen aus einer eigenen oder zu seinen Gunsten abgeschlossenen Schadenversicherung in Anspruch nehmen, hat er diese in Anspruch zu nehmen; die Haftung des Auftragnehmers beschränkt sich insoweit auf die dem Kunden daraus entstehenden Nachteile (z. B. eine erhöhte Versicherungsprämie). Die Haftung für Personenschäden bleibt unberührt.
13. NUTZUNGSRECHTE, GEISTIGES EIGENTUM UND SCHUTZRECHTE
An individuell erstellter Software räumt der Auftragnehmer dem Kunden ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares Werknutzungsrecht zum bestimmungsgemäßen Gebrauch ein. Eine ausschließliche (exklusive) Werknutzungsbewilligung sowie die Herausgabe des Quellcodes bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung und gesonderten Abgeltung. Die Anfertigung von Kopien zu Archiv- und Datensicherungszwecken ist zulässig. Das Urheberrecht sowie alle sonstigen Schutzrechte verbleiben beim Auftragnehmer. Dies gilt sinngemäß für SPS-Programme und Bausteinbibliotheken, Visualisierungen sowie Konfigurations- und Projektdateien (z. B. TIA-, Codesys- oder ETS-Projekte): Sie werden – soweit nichts anderes vereinbart ist – als ausführbarer Stand auf der Anlage übergeben; die Herausgabe von Quellcode, Projektdateien, Bibliotheken sowie System- und Administratorpasswörtern ist nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung und nach vollständiger Bezahlung geschuldet. Angebots- und Ausführungsunterlagen (Schaltpläne, Layouts, Berechnungen, Konzepte, Muster) bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers und dürfen ohne Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Eine Mitwirkung des Kunden an Konfiguration oder Programmierung begründet keine über den Vertrag hinausgehenden Rechte. Für Software und Dienste Dritter (z. B. Engineering-Tools, Laufzeit-, App- und Cloud-Lizenzen) gelten ergänzend die Lizenz- bzw. Nutzungsbedingungen des jeweiligen Herstellers. Bei Fertigung oder Entwicklung nach Unterlagen und Vorgaben des Kunden steht dieser dafür ein, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden, und hält den Auftragnehmer diesbezüglich schad- und klaglos. Behauptet ein Dritter eine Verletzung von Schutzrechten, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistungsausführung auf Risiko des Kunden bis zur Klärung einzustellen; der Kunde wird darüber unverzüglich in Textform informiert. Von unternehmerischen Kunden können für allfällige Prozesskosten angemessene Kostenvorschüsse verlangt werden.
14. NORMEN UND TECHNISCHE SICHERHEIT
Elektrotechnische Leistungen werden nach den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere OVE E 8101 und E 8015 sowie der Elektrotechnikverordnung (ETV), ausgeführt. Für mechatronische Anlagen und Maschinen gelten die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (ab 20.01.2027: Verordnung (EU) 2023/1230), die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen sowie die harmonisierten Normen EN ISO 12100, EN 60204-1 und EN ISO 13849 (funktionale Sicherheit). Steuerungs- und Schaltanlagenbau erfolgt nach EN 61439 und EN 60204-1; sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen werden nach EN ISO 13849 ausgeführt. Die Risikobeurteilung der Gesamtmaschine bzw. Gesamtanlage ist – sofern nicht ausdrücklich beauftragt – vom Betreiber bzw. Inverkehrbringer beizustellen; ohne beigestellte Risikobeurteilung werden Sicherheitsfunktionen nach den dokumentierten Vorgaben des Kunden bzw. dem vereinbarten Performance Level ausgeführt. Gebäude- und Heimautomatisierung wird nach den einschlägigen Normen der Heim- und Gebäudeelektronik sowie den Vorgaben der Systemhersteller errichtet. Die Anlage des technischen Baudossiers und die Bescheinigung der Konformität (CE) erfolgen nach Vereinbarung; bringt der Kunde den Liefergegenstand in Verkehr, kann diese Pflicht vertraglich auf ihn überbunden werden.
15. WARN- UND PRÜFPFLICHT
Der Auftragnehmer nimmt seine Warnpflicht als Werkunternehmer gemäß § 1168a ABGB wahr: Offenbar untaugliche vom Auftraggeber beigestellte Stoffe, Geräte, Unterlagen oder offenbar unrichtige Anweisungen werden schriftlich beanstandet. Haftung, Gewährleistung, Prüfung und Abnahme beschränken sich in allen Leistungsbereichen ausschließlich auf den beauftragten Leistungsumfang.
a) Elektrotechnik – Arbeiten an Bestandsanlagen: Bei Arbeiten an bestehenden elektrischen Anlagen wird ausdrücklich und förmlich auf Folgendes hingewiesen:
- Die Bestandsanlage entspricht gegebenenfalls nicht der Mindestausstattung gemäß OVE E 8015 bzw. dem Stand der Technik; ist die mittlere Lebensdauer der Anlage überschritten, besteht dringender Handlungsbedarf.
- Haftung, Gewährleistung und Abnahme beschränken sich ausschließlich auf den beauftragten Leistungsumfang. Die Bestandsanlage wird weder geprüft noch abgenommen und kann gegebenenfalls nicht in Betrieb genommen werden; sie wird in diesem Fall außer Betrieb übergeben.
- Empfohlen werden: die Erneuerung der gesamten Elektroinstallation, eine wiederkehrende Überprüfung durch einen konzessionierten Elektrofachbetrieb, der Einbau von Fehlerlichtbogen-Schutzeinrichtungen (AFDD) insbesondere für Schlafräume sowie der Tausch bestehender Fehlerstrom-Schutzschalter (RCD) Typ AC gegen Typ A.
- Gemäß ETV § 7 ist bei Vermietung sicherzustellen, dass sich die elektrische Anlage in einem sicheren Zustand befindet (E-Befund).
- Es gelten die Technischen Anschlussbedingungen (TAB) des zuständigen Netzbetreibers.
- Eine Teilsanierung ist gegebenenfalls nicht ausreichend, um die Anlage in einen rechtssicheren, vermietbaren Zustand gemäß § 2 MRG zu versetzen.
- Bei Montage- und Instandsetzungsarbeiten können Schäden an vorhandenen Leitungen oder Geräten als Folge nicht erkennbarer (insbesondere baulicher) Gegebenheiten oder Materialfehler des Bestands sowie bei Stemmarbeiten in bindungslosem Mauerwerk entstehen; solche Schäden sind nur bei Verschulden des Auftragnehmers zu verantworten.
- Wird nur eine behelfsmäßige Instandsetzung beauftragt, besteht lediglich eine beschränkte, den Umständen entsprechende Haltbarkeit; die umgehende fachgerechte Instandsetzung wird empfohlen.
b) Mechatronik – Arbeiten an bestehenden Maschinen und Anlagen:
- Umbauten oder Erweiterungen bestehender Maschinen können eine „wesentliche Veränderung" darstellen; in diesem Fall gilt der Betreiber als Hersteller und hat eine neue Konformitätsbewertung samt CE-Kennzeichnung durchzuführen (Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, ab 20.01.2027 Verordnung (EU) 2023/1230).
- Risikobeurteilung (EN ISO 12100) und sicherheitstechnische Bewertung (EN ISO 13849, EN 60204-1) erfolgen ausschließlich für den beauftragten Umfang; bestehende Schutzeinrichtungen und Sicherheitsfunktionen der Bestandsmaschine werden nicht mitgeprüft.
- Wiederkehrende Prüfungen der Arbeitsmittel sowie die Evaluierung nach ASchG obliegen dem Betreiber (Arbeitsmittelverordnung – AM-VO).
c) Automatisierung und Industriesteuerungen:
- Eingriffe in bestehende Steuerungen (SPS-Programme, Parametrierungen, Leit- und Visualisierungstechnik) erfolgen ausschließlich im beauftragten Umfang; nicht beauftragte Programmteile, Anlagenteile und Sicherheitsfunktionen (z. B. Not-Halt-Kreise, Schutztürüberwachungen) werden weder geprüft noch abgenommen.
- Der Betreiber stellt vor Eingriffen aktuelle Sicherungen der Bestandsprogramme und -parameter bei (Pkt. 6) und plant erforderliche Produktions- bzw. Anlagenstillstände für Umbau, Inbetriebnahme und Tests ein.
- Die Ersatzteil- und Supportlage abgekündigter Steuerungskomponenten (Obsoleszenz) liegt in der Sphäre des Betreibers; erkannte Abkündigungen werden mitgeteilt.
- Für die IT-Sicherheit des Anlagennetzwerks (Netzsegmentierung, Zugriffsschutz, Absicherung von Fernzugängen) ist der Betreiber verantwortlich, soweit nicht gesondert beauftragt.
d) Gebäude- und Heimautomatisierung:
- Die Interoperabilität von Komponenten unterschiedlicher Hersteller sowie Reichweite und Störfestigkeit von Funkstrecken sind system- und umgebungsabhängig; eine bestimmte Interoperabilität oder Funkabdeckung wird nur bei ausdrücklicher Vereinbarung geschuldet.
- Cloud-, App- und Sprachdienste Dritter können vom jeweiligen Anbieter geändert, kostenpflichtig gestellt oder abgekündigt werden; dafür wird nicht eingestanden. Updates der Systemhersteller können Funktionsänderungen bewirken.
- Internetanbindung und IT-Sicherheit des Heim- bzw. Gebäudenetzwerks obliegen dem Betreiber; die datenschutzkonforme Verwendung von Kameras, Sensoren und Aufzeichnungen (DSGVO) liegt in seiner Verantwortung.
- Laufende Update-, Pflege- und Überwachungsleistungen sind nur bei gesonderter Vereinbarung geschuldet.
e) Elektronikentwicklung, Embedded Systems und Software:
- Bestands-Firmware, Bestands-Hardware und Fremdkomponenten (einschließlich Bibliotheken und Toolchains Dritter) werden nur im beauftragten Umfang analysiert; ein vollständiges Audit ist nicht geschuldet.
- Schaltungs- und Leiterplattenentwicklung erfolgt nach der vereinbarten Spezifikation; die Fertigung von Leiterplatten und Baugruppen erfolgt durch Dritte nach deren Fertigungstoleranzen und Lieferbedingungen. EMV-Vorprüfungen im Entwicklungsverlauf ersetzen keine Konformitätsbewertung.
- Entwicklungs- und Prototypenstände (z. B. auf Evaluierungsboards) sind keine zertifizierten Serienprodukte. Konformitätsbewertung und Kennzeichnung eines in Verkehr gebrachten Endprodukts (CE; EMV-Richtlinie 2014/30/EU, gegebenenfalls Funkanlagen-Richtlinie 2014/53/EU, Maschinenrecht) obliegen dem Inverkehrbringer, sofern nicht ausdrücklich gesondert beauftragt.
- Für Produkte mit digitalen Elementen treffen die Pflichten der Verordnung (EU) 2024/2847 (Cyber Resilience Act) – Schwachstellen-Meldepflichten ab 11.09.2026, Hauptpflichten ab 11.12.2027 – den Hersteller bzw. Inverkehrbringer. Security-Updates und laufendes Schwachstellenmanagement sind nur bei gesonderter Vereinbarung geschuldet.
- Absolute Fehlerfreiheit von Software ist nach dem Stand der Technik nicht erreichbar und wird nicht geschuldet (Pkt. 11); beigestellte Spezifikationen werden nur auf offenbare Unrichtigkeit geprüft (§ 1168a ABGB).
- Verfügbarkeits- und Abkündigungsrisiken (Obsoleszenz) vom Auftraggeber beigestellter oder vorgegebener Bauteile trägt der Auftraggeber; erkannte Abkündigungen werden mitgeteilt.
f) Sicherheits- und Alarmanlagen:
- Die Sicherung von Objekten, Öffnungen, Räumen oder Personen durch Melder bewirkt, dass bei Eindringen in den gesicherten Bereich bzw. bei physikalischen Veränderungen Alarm ausgelöst wird; darüber hinausgehende Funktionen, insbesondere eine Einbruchsverhinderung, bieten Alarmsysteme nicht.
- Fehl- und Täuschungsalarme (z. B. durch Fehlbedienung oder Umgebungseinflüsse) können nicht ausgeschlossen werden; bei Funkverfahren kann eine hundertprozentige Verfügbarkeit der Funkübertragung physikalisch nicht garantiert werden.
- Für Funksysteme ist vorab eine Messung der Funktionsfähigkeit an den gewünschten Stellen erforderlich; verzichtet der Kunde aus Kostengründen darauf, gilt die Leistung auch dann als vertragskonform, wenn das System Funktionen nicht erbringen kann, was bei einer Messung erkennbar gewesen wäre.
- Zugangscodes und Programmier-Dokumentation verbleiben beim Auftragnehmer, bis der Kunde deren Ausfolgung verlangt; der Aufwand für Ausfolgung und Zustandsdokumentation ist nur bei entsprechender Beauftragung im Leistungsumfang enthalten.
- Der Kunde hat für den erforderlichen Versicherungsschutz (z. B. Einbruch) zu sorgen und den Auftragnehmer unverzüglich zu informieren, wenn der Versicherungsschutz von der Betriebsbereitschaft der Anlage abhängt.
Der Auftraggeber bestätigt mit Auftragserteilung, auf diese Umstände hingewiesen worden zu sein.
16. DATENSCHUTZ UND GEHEIMHALTUNG
Beide Vertragsteile verpflichten sich zur Einhaltung der DSGVO und des DSG. Personenbezogene Daten werden ausschließlich zur Vertragsabwicklung verarbeitet und nicht an unbefugte Dritte weitergegeben. Beide Vertragsteile behandeln Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie als vertraulich bezeichnete Informationen des jeweils anderen auch über das Vertragsende hinaus vertraulich.
17. GERICHTSSTAND UND ANWENDBARES RECHT
Für Streitigkeiten mit Unternehmern ist das sachlich zuständige Gericht in Wien ausschließlich zuständig. Gegenüber Verbrauchern gilt dieser Gerichtsstand nur, wenn der Verbraucher seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Ort der Beschäftigung in diesem Gerichtssprengel hat (§ 14 KSchG); andernfalls gelten die gesetzlichen Gerichtsstände. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts. Die Vertragssprache ist Deutsch. Erfüllungsort ist gegenüber unternehmerischen Kunden der Sitz des Auftragnehmers.
18. SALVATORISCHE KLAUSEL
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt die entsprechende gesetzliche Regelung. Gegenüber Verbrauchern gelten die zwingenden Bestimmungen des KSchG vorrangig.